Artikel 7 - Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (EULMRDV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Weinverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2007 WeinV § 14, § 53

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Hygienische Anforderungen

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden."

2.
In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" gestrichen.

3.
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EULMRDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EULMRDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung
B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827
Bekanntmachung WeinVNB
... 13. April 2007 (BGBl. I S. 494), 16. den am 15. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), 17. die am 29. August 2007 in ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 22.08.2007 BGBl. I S. 2129
Artikel 1 17. WeinVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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