1Das Max Rubner-Institut übernimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Funktion des Referenzlaboratoriums beschränkt sich auf die Untersuchung auf Anisakis nach Anhang VII Teil I Nummer 9 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 147 der
Verordnung (EU) 2017/625.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1305
V. v. 07.12.2019 BGBl. I S. 2044