Änderung § 4 RZV vom 09.10.2010

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§ 3 RZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 4 RZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2019 BGBl. I S. 2044
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Nichtanwendung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden.



 
 



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