Änderung § 3 RZV vom 12.12.2019

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§ 3 RZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 RZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2019 BGBl. I S. 2044
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Max Rubner-Institut als nationales Referenzlaboratorium


(Text alte Fassung)

Das Max Rubner-Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und - soweit es sich um Anisakis handelt - Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.

(Text neue Fassung)

1 Das Max Rubner-Institut übernimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Funktion des Referenzlaboratoriums beschränkt sich auf die Untersuchung auf Anisakis nach Anhang VII Teil I Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2017/625.

(heute geltende Fassung) 



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