Änderung § 2 RZV vom 12.12.2019

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§ 2 RZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 RZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2019 BGBl. I S. 2044

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als nationales Referenzlaboratorium


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die in Anhang VII Teil I Nr. 12, 15, 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Bereiche wahr.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übernimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung für die in Anhang VII Teil I Nummer 12, 15, 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereiche.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt ferner die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I Gruppe A Nr. 6 und Gruppe B Nr. 2 Buchstabe c und f und Nr. 3 Buchstabe a, b und f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/468/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) beschriebenen Aufgaben wahr.






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