(1) Abweichend von §
6 kann die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten erfolgen. Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und dem Gesamtkohlenstoffgehalt in den in der Anlage hergestellten Produkten sowie der anschließenden Umrechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und zwölf.
(2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:
- 1.
- die Aktivitätsraten der Brenn- und Rohstoffe sowie die Produktionsmengen,
- 2.
- die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und Rohstoffe und der Produkte,
- 3.
- die unteren Heizwerte der Brennstoffe und
- 4.
- die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe und der Produkte.
§ 8 ZuV 2012 Messung der Kohlendioxid-Emissionen (vom 28.07.2011) ... Abweichend von den §§ 6 und 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung ... soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 6 und 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen ... für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 6 und 7 , 2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens, 3. die ... die flankierende Berechnung im Sinne von Absatz 1 Satz 4 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 und 5. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmöglichkeit oder den ... den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 6 und 7. ...