(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach §
6 Abs. 1 des
Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
- 1.
- das Datum der Inbetriebnahme und
- 2.
- im Fall von § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 das Datum der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme.
(2) Für Anlagen im Sinne von §
6 Abs. 10 des
Zuteilungsgesetzes 2012, bei denen eine Datenmitteilung nach §
2 Abs. 2 Nr. 2 der
Datenerhebungsverordnung 2012 vom
11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) vorliegt, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern der Antragsteller im Zuteilungsantrag auf diese Datenmitteilung abstellt. Sofern die Kohlendioxid-Emissionen des Jahres 2005 weniger als 50 Prozent der durchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen der Jahre 2000 bis 2004 betrugen, muss der Zuteilungsantrag zusätzlich die nach Maßgabe des Abschnitts 2 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen des Jahres 2006 enthalten.
(3) Bei Anlagen im Sinne von §
6 Abs. 10 des
Zuteilungsgesetzes 2012, bei denen der Antragsteller nicht auf eine Datenmitteilung nach §
2 Abs. 2 Nr. 2 der
Datenerhebungsverordnung 2012 abstellt, berechnen sich die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen Basisperiode nach §
6 des
Zuteilungsgesetzes 2012. Dabei werden die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden Jahren errechnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 ZuV 2012 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011) ... 6 Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 und § 19 ...