Änderung § 21 ZuV 2012 vom 28.07.2011

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§ 21 ZuV 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 21 ZuV 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht.




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