Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG k.a.Abk.)

G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Geltung ab 28.08.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 AZRG § 2, § 3, § 5, § 6, § 10, § 12, § 14, § 15, § 16, § 21, § 22, § 25, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34, § 44

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte".

b)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".

2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Speicherung" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,".

c)
In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort „Visaverfahren," gestrichen.

d)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,".

e)
In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

f)
Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13. die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,

14.
die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geändert worden ist, von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. das Lichtbild,".

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „und 11" durch die Angabe „, 11, 13 und 14" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen" die Wörter „oder des Bundeskriminalamtes" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „mitteilende" durch die Wörter „Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „mitteilende" durch die Wörter „Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden oder anfragenden" ersetzt und nach dem Wort „Mitteilung" die Wörter „oder der Anfrage" eingefügt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „4" ein Komma und die Angabe „6" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe „6" wird durch die Angabe „6, 13 und 14" und die Wörter „der Nummer" werden durch die Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr." ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „und 3" wird durch die Angabe „, 3 und 6" ersetzt.

ee)
Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem Wort „Bundeskriminalamt" werden ein Komma und die Wörter „die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder," eingefügt sowie die Wörter „der Nummer" durch die Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr." ersetzt.

ff)
Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem Wort „Staatsanwaltschaften" werden die Wörter „und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften" eingefügt.

gg)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7."

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „Nr. 4" wird durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundpersonalien" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Personalien" die Wörter „und ein Lichtbild" eingefügt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Personalien" durch das Wort „Daten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundpersonalien" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „werden" die Wörter „, und die Lichtbilder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Personalien" durch das Wort „Daten" ersetzt und die Wörter „nach Maßgabe des § 16" gestrichen.

7.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung" eingefügt.

8.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Lichtbild,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

9.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden

(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersuchen übermittelt an:

1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,

2.
die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,

3.
die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,

5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

6.
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.

(3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Ersuchen neben den Grunddaten abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist."

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Datenübermittlung an Gerichte".

b)
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:".

c)
Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Auswärtige Amt" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Daten nach § 5 Abs. 3" durch die Wörter „die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten" ersetzt.

c)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.

(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen."

12.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist."

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Zulassung" werden die Wörter „der Stellen nach Satz 1 Nr. 9" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Landesbehörde" werden die Wörter „; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden" angefügt.

13.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Grundpersonalien" die Wörter „und dem Lichtbild" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden."

bb)
In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Grundpersonalien" durch das Wort „Daten" ersetzt.

14.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,".

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,".

c)
Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 bis 12.

15.
In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

16.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Visadatei-Nummer" die Wörter „oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."

17.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist."

18.
In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und" eingefügt.

19.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EUAufhAsylRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUAufhAsylRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
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Artikel 2 BPolGuaÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...


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