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Änderung § 1 PostSZV vom 01.01.2013

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§ 2 PostSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 PostSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 195
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 1 Monatliche Sonderzahlung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.



1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.