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Synopse aller Änderungen der PostSZV am 01.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2020 durch Artikel 2 der PostBeRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung
PostSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3
Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2020
(Text neue Fassung)

§ 1 Monatliche Sonderzahlung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2020




§ 1 Monatliche Sonderzahlung


vorherige Änderung

1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2020 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.



1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis Dezember 2022 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.