Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (6. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136 (Nr. 44); Geltung ab 30.08.2007
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. August 2007.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FinDAGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... 3 und 4" durch die Angabe „des § 3" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1.5" durch die Angabe „Nummer 1.1.13" ... „(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, ...


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