Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach §
3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.