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Änderung § 2 DLKonjStatG vom 01.01.2009

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§ 2 DLKonjStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 DLKonjStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsbereiche


(Text alte Fassung)

Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche „Verkehr und Nachrichtenübermittlung', „Datenverarbeitung und Datenbanken' sowie „Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen' nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Abschnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei

2. Abschnitt J - Information und Kommunikation

3. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1

4. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3.


 

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