§ 5 DLKonjStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 DLKonjStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, | |
(Text alte Fassung) 2. Name sowie Telekommunikationsanschlussnummern und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | (Text neue Fassung) 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. |