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Änderung § 4 DLKonjStatG vom 12.11.2010

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§ 4 DLKonjStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung
§ 4 DLKonjStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt


(Text alte Fassung)

Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:

(Text neue Fassung)

Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:

1. im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,

2. Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,

3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.