Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.03.2011 aufgehoben

Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)

Artikel 1 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 14.09.2007 bis 31.03.2011; FNA: 708-32 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungsbereiche
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
§ 8 Verordnungsermächtigung

§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik



Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

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§ 2 Erhebungsbereiche


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei

2.
Abschnitt J - Information und Kommunikation

3.
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1

4.
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:

1.
im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,

2.
Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,

3.
während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon G. v. 4. November 2010 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 12. November 2010

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§ 5 Hilfsmerkmale


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 6 Auskunftspflicht



(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

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§ 7 Übermittlung von Einzelangaben



Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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§ 8 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.



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