Synopse aller Änderungen des DLKonjStatG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 6 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DLKonjStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DLKonjStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
DLKonjStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsbereiche


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche „Verkehr und Nachrichtenübermittlung', „Datenverarbeitung und Datenbanken' sowie „Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen' nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Abschnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei

2. Abschnitt J - Information und Kommunikation

3. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1

4. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3.


§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten


(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs „Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften' nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes gespeicherten Daten.

(3) Angaben für die nicht befragten Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.



(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.

§ 5 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,

vorherige Änderung

2. Name sowie Telekommunikationsanschlussnummern und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.



2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.




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