§
21 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel
6 Abs. 7 des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern."
- 2.
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 bei Bauaufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an."
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933