§
6 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch das Gesetz vom
25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 3 werden die Wörter den Vergabestellen" durch die Angabe öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- 2.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern."
- 3.
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören."
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3140