Die
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel
26 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 190 bis 193" durch die Angabe §§ 190 bis 194" ersetzt.
- 2.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch n der mit istächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten."
- 3.
- Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten."
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 ...