Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 KHV vom 03.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGleiSVEV am 3. Dezember 2016 und Änderungshistorie der KHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 KHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 KHV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kommunikationshilfen


(Text alte Fassung)

(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

1.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere

a)
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;

b)
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;

c)
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder

d)
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.

2.
Kommunikationsmethoden sind insbesondere

a)
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

b)
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

3.
Kommunikationsmittel sind insbesondere

a)
akustisch-technische Hilfen oder

b)
grafische Symbol-Systeme.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) 1 Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

3.
Kommunikationsmethoden sowie

4. Kommunikationsmittel.

2
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

5. sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

3
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

4
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

1.
akustisch-technische Hilfen oder

2.
grafische Symbol-Systeme.