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Änderung Artikel 4 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 26.10.2007

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2465
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Änderung der Aromenverordnung


Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.'

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel

1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und

2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.'

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(Text alte Fassung)

„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt.'

(Text neue Fassung)

„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt.'