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§ 1a - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren



(1) 1In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. 2Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. 3Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder

2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.





 

Frühere Fassungen von § 1a PassDEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a PassDEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b PassDEÜV Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters (vom 01.05.2025)
... Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der ...
§ 1e PassDEÜV Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters (vom 01.05.2025)
... Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit ...
§ 4 PassDEÜV Zertifizierung (vom 06.12.2025)
... des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die ... im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an ...
Anlage 2 PassDEÜV Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten (vom 01.05.2025)
... Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet 7 Software zur Verschlüsselung und Übertragung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1f eingefügt: „§ 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds ... 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1f eingefügt: „ § 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren (1) In ... Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters (1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der ... Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters (1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit ... des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die ... im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an ... Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet". 7 Software zur Verschlüsselung und ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 6 PassAuswÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung " durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung" ersetzt. ... 2 Nummer 1 der Passverordnung" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung " durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung" ersetzt. ...