§ 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung | (Text neue Fassung)§ 2 Qualitätssicherung |
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung verbundenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den Kapiteln 2 und 3 der Anlage*). --- *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. | (1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. (2) 1 Die technischen und organisatorischen Anforderungen an 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und 4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. 2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. |