Änderung § 2 PassDEÜV vom 01.11.2010

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§ 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung


(Text neue Fassung)

§ 2 Qualitätssicherung


vorherige Änderung

Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung verbundenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den Kapiteln 2 und 3 der Anlage*).

---

*) Die Anlage wird
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.



(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) 1
Die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2. die
Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und

4. das sichere Verfahren
der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde

sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. 2 Der Stand der Technik ist
als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

 



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