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Änderung § 5 PassDEÜV vom 27.06.2020

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§ 5 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 5 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Qualitätsstatistik


(Text alte Fassung)

1 Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2 Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3 Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

1 Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2 Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3 Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem BSI zur Verfügung.

(heute geltende Fassung)