§ 1c PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 1c PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter |
(1) 1 Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. 2 Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen. (2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch 1. einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung; 2. einen Auszug aus dem Unternehmensregister; 3. eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder 4. eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf. (3) 1 Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch 1. einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder 2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Sicherheitsniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. 2 Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. 3 Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren. (4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt. (5) 1 Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. 2 Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. 3 Die Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein. |