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Änderung § 1e PassDEÜV vom 01.05.2025

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§ 1e PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1e PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

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§ 1e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters


vorherige Änderung

 


(1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) 1 Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. 2 Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.