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Änderung § 2 PassDEÜV vom 01.05.2025

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§ 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung


(Text neue Fassung)

§ 2 Qualitätssicherung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) 1 Die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

vorherige Änderung

2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und

3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller



2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und

4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde


sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. 2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.



(heute geltende Fassung) 

 
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