Eingangsformel - Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (EVPassDEÜV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet

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auf Grund des § 6a Abs. 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist,

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auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342):



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