Artikel 1 - Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (EVPassDEÜV k.a.Abk.)

Artikel 1 Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 PassDEÜV

gesamter Text und Änderungshistorie siehe Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - PassDEÜV

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EVPassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVPassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EVPassDEÜV Inkrafttreten
... in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am 1. Mai 2008 in Kraft.  ...


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