Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben

§ 1 - Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung (HSchulAbsZugV)

V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2337 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972
Geltung ab 16.10.2007 bis 01.01.2009; FNA: 26-12-5 Ausländerrecht
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§ 1



Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,

1.
die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und

2.
die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.



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