Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben

Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV)

V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2337 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972
Geltung ab 16.10.2007 bis 01.01.2009; FNA: 26-12-5 Ausländerrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1



Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,

1.
die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und

2.
die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Oktober 2007.



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