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§ 3 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Fütterung und Tränkung



Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 3 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GeflPestV Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte (vom 23.10.2018)
... eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier ... dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird, 6. entgegen § 3 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier ... Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird, 7. entgegen § 3 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle ... Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird, 6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem ... nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird, 7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... durch die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" ersetzt. 2. In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „nicht ausschließlich in ... eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend." bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... führt,". b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „entgegen § 3 Nummer 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," ... eingefügt. c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „entgegen § 3 Nummer 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," ... eingefügt. d) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „entgegen § 3 Nummer 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," ...