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§ 37 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets



1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets von

1.
gehaltenen Vögeln, soweit

a)
die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden sind,

b)
die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und

c)
sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird,

2.
Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass

a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b)
das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,

3.
Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft sind,

a)
deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,

b)
die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind, und

c)
die vor dem Versand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei befördert worden sind,

4.
Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,

5.
Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und die unmittelbar

a)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

b)
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird.



 

Zitierungen von § 37 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GeflPestV Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
... worden sind, 2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und 3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht ... Impfgebiets, soweit im Falle von 1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nr. 3, 2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5  ... an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nr. 3, 2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 erfüllt werden. (4) Die zuständige Behörde kann ...
§ 42 GeflPestV Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
... 36 Abs. 3 eingehalten werden. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 ...
§ 51 GeflPestV Notimpfung
... die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1 , § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 28, § 29 Absatz 1 oder Absatz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § ...