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§ 52 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln



(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.

(2) 1Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1.
die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestandes oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung

a)
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder

b)
geschlachtet

worden sind oder,

2.
in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durchgeführt worden ist,

3.
eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

4.
eine Desinfektion

a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b)
der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,

5.
eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

6.
im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,

a)
im Sperrgebiet nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion, und

b)
die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.

2Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.





 

Frühere Fassungen von § 52 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 15.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung (vom 23.10.2018)
... die zuständige Behörde und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1 mit Vögeln wiederbelegt werden darf. (2) Abweichend von § 48 ...
§ 53a GeflPestV Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen (vom 15.05.2013)
... frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4 anordnen." 31. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 18. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 6 BlauzRuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Behörde und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1 mit Vögeln wiederbelegt werden darf." 5. In § 53 ... frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der ...