§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
- 1.
- hat die zuständige Behörde
- a)
- das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel
- aa)
- regelmäßig klinisch und,
- bb)
- soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch
zu untersuchen,
- b)
- eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,
- 2.
- dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
- 3.
- dürfen
- a)
- frisches Fleisch,
- b)
- Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
- c)
- Fleischerzeugnisse,
- d)
- Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
- 4.
- dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
- 5.
- hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
- 6.
- dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
- 7.
- kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 8.
- darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, wenn das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
2Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.
- 1.
- für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
- 2.
- für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
2Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
3Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
4In den Fällen des
§ 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umherlaufen dürfen.
(4)
1Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden.
2Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
(5) Die zuständige Behörde bringt
- 1.
- im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
- 2.
- im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet"
gut sichtbar an.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 57 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier (vom 23.10.2018) ... im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in ... der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von 1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in ... der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen 1. in eine a) von ihr ...
§ 60 GeflPestV Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (vom 23.10.2018) ... eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im ... Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung ... 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6 , nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 ... 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6 , einen dort genannten Vogel nicht richtig hält, 23. entgegen § 15 Absatz 2 ... Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt ... Vogelhaltung wiederbelegt, 36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz ... entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder 40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, getränkt oder feucht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt." 34. § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den ... ist, zusammenfällt." 34. § 56 wird wie folgt gefasst: „ § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet (1) Im ... eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden". b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: ... Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ... 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt,". i) Nummer 17 wird aufgehoben. j) Nummer 19 wird wie ... 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6 , nach" ersetzt. bb) Die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in ... 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6 , nach" werden gestrichen. cc) Die Angabe „§ 29 Absatz 1" wird ... ersetzt. o) In Nummer 32 werden die Wörter „oder § 56 Absatz 3 Satz 1 " gestrichen. p) In Nummer 37 wird das Wort „Einwegkleidung" durch das ...
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV ... 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt. 21. Dem § 56 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für das Sperrgebiet und das ... „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. ... entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," eingefügt. mm) In Nummer 30 wird die Angabe „§ 48 ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, ... 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält, 23. entgegen § 15 ... 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein ... oder nicht rechtzeitig anbringt, 32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft, ... Vogelhaltung wiederbelegt, 36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 37. entgegen § ... § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder 40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV ... „§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend." 19. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ... ff) Nach der Angabe „§ 62," werden die Wörter „oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" eingefügt. i) Nummer 19 wird wie folgt ...
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