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Änderung § 64 Geflügelpest-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 64 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 64 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Absatz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,

8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,

10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,

12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,

13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,

14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

15.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

18. entgegen
§ 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

19. (aufgehoben)

20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,

23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass

a)
ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder

b)
Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,

26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,

28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,

30. entgegen §
19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,

32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,

36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,

38.
entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen
§ 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5. entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,

8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt oder trägt,

10. entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,

11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,

12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,

13. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,

14. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,

14a.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,

14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz
1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt,

15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17. (aufgehoben)

18.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt,

19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel nicht richtig hält,

21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel untersucht wird,

21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,

22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,

23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder dass Einwegschutzkleidung beseitigt wird,

26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt oder desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

28. ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt,

31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,

36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

38. einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a zuwiderhandelt,

39. entgegen §
54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder

40.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten wird.

(heute geltende Fassung)