Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Geflügelpest-Verordnung vom 17.10.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Geflügelpest-Verordnung und Änderungshistorie der GeflPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen


(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:

1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,

2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,

3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,

4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,

5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.

(Text alte Fassung)

Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der Psittakose-Verordnung Buch führt.

(Text neue Fassung)

Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige