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Änderung § 57 Geflügelpest-Verordnung vom 03.07.2016

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§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier


(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. 2 Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von

1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1. in eine

a) von ihr bestimmte Brüterei oder

b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,

2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit

a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und

b) sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und

dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,

3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(Text alte Fassung)

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.'

(Text neue Fassung)

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.'