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Änderung § 14 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Weitere Untersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Weitere Anordnungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein Geflügelhalter

1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,

2. in den Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 3 Geflügel auf
das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss,

3. das
Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,

4.
von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat,

soweit dies zur Erkennung der Einschleppung
oder Verschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist. 2 Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. 3 Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(2) 1 Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. 2 Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.



(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1.
ein Geflügelhalter

a)
das von ihm gehaltene Geflügel serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen muss und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen hat,

b)
von ihm gehaltene Katzen und Schweine untersuchen lassen muss,

2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus
oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen sind,

3. gehaltene Vögel,
die in einen Bestand eingestellt werden sollen,

a) klinisch, virologisch oder serologisch
zu untersuchen,

b) abzusondern oder

c) behördlich zu beobachten

sind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

(2) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. 2 Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.

(heute geltende Fassung)