Änderung § 50 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände


(Text alte Fassung)

1 Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an. 2 Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen

1.
die behördliche Beobachtung und

2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

an.
Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und

3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4

anordnen.





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