Änderung § 66 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. GeflPestVÄndV am 23. Oktober 2018 und Änderungshistorie der GeflPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 66 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 die Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.

(2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat abweichend von § 6 Nr. 9 eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed