interne Verweise§ 53 GeflPestV Wiederbelegung (vom 16.04.2009) ... § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt, 35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 6 BlauzRuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird." 3. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Geflügelbestände oder sonstige ... wiederbelegt werden darf." 5. In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3" ersetzt. 6. ... 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3" ersetzt. 6. Nach § 53 wird folgende Vorschrift ... eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1" ... In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1" ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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