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Synopse aller Änderungen der Geflügelpest-Verordnung am 24.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2009 durch Artikel 1 der 2. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeflPestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
       § 3 Fütterung und Tränkung
       § 4 Früherkennung
       § 5 Schutzkleidung
       § 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
       § 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
       § 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
       § 9 Durchführung der Schutzimpfung
       § 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
       § 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
       § 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
    Unterabschnitt 2 Aufstallung
       § 13 Aufstallung
       § 14 Weitere Untersuchungen
    Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
       Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
          § 15 Verdachtsbestand
          § 16 Anordnung für weitere Bestände
          § 17 Überwachungszone
       Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
          § 18 Öffentliche Bekanntmachung
          § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
          § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
          § 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
          § 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
          § 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
          § 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
          § 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
          § 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
          § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
          § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
          § 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
          § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
          § 33 Risikobewertung
          § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
          § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
          § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
          § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
          § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets
          § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
          § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
          § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
    Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
       § 43 Schutzmaßregeln
    Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
       § 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 45 Wiederbelegung
    Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
       § 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
       § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
       § 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
       § 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
       § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
       § 51 Notimpfung
       § 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 53 Wiederbelegung
       § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 54 Früherkennung
    Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
       Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
          § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
       Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
          § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
          § 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
          § 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
          § 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
          § 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 61 Risikobewertung
          § 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 64 Ordnungswidrigkeiten
    § 65 Weitergehende Maßnahmen
    § 66 Übergangsvorschriften
    § 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
    § 68 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32a (neu)




§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. 2 Die Anordnung darf nur ergehen,

1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und

2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

3 Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.

§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine Kontrollzone festlegen.



1 Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. 2 Ferner kann sie nach Maßgabe

1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,

2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet


(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7

1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder

2. in einer Brüterei

amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.

(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:

1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;

2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;

3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;

4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;

5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;

6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;

8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.

§ 64 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

vorherige Änderung

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,



2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,

8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,

10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,

12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,

13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,

14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

19. entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,

20. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

21. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,

23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass

a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder

b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,

26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,

28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,

30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,

32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,

36. entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,

38. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.