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Synopse aller Änderungen der PassV am 01.11.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 2 der RückAEUEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PassV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
    § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
    § 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
    § 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
    § 4 Lichtbild
    § 5 Ausgabe und Versand des Passes
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
    § 6 Befreiung von der Passpflicht
    § 7 Passersatz
    § 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
    § 9 Lichtbilder für den Passersatz
    § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
    § 11 Andere Regelungen für einen Passersatz
Kapitel 3 Amtliche Pässe
    § 12 Ausstellung
    § 13 Gültigkeitsdauer
    § 14 Rückgabe
Kapitel 4 Gebühren
    § 15 Gebühren
    § 16 Erstattung von Auslagen
    § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Kapitel 5 Schlussvorschrift
    § 18 Übergangsregelung
    Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
    Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
    Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
    Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
    Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3
    Anlage 4 Passmuster Dienstpass
    Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
    Anlage 6
    Anlage 7
    Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 8
(Text neue Fassung)

    Anlage 8 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
    Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
    Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
    Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8




Anlage 8 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes


vorherige Änderung


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen,
die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis-
ten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be-
achten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein-
wandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der
Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe-
hörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö-
sen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die
nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind
keine Uniformteile abzubilden. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)


Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe
von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das
obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des
häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je-
doch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder
40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden,
dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber
die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)


Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)


Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)


Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-
grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra-
fierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf
dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)


Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)


Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-
profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und
geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)


Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)


Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-
gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der
Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)


Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf
dem Gesicht entstehen. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)


Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen
bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin-
dern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 -
36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf-
ende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht
eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann
abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über-
schreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend
beschriebenen Abweichungen. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)


Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-
lich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen Abweichun-
gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,
hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem
Foto zulässig. |
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)




Anforderungen an das Lichtbild, Seite 1 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 7)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 2 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 8)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 3 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 9)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 4 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 10)