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Synopse aller Änderungen der PassV am 01.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 2 der RückAEUEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PassV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten § 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten § 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten § 4 Lichtbild § 5 Ausgabe und Versand des Passes Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere § 6 Befreiung von der Passpflicht § 7 Passersatz § 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz § 9 Lichtbilder für den Passersatz § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes § 11 Andere Regelungen für einen Passersatz Kapitel 3 Amtliche Pässe § 12 Ausstellung § 13 Gültigkeitsdauer § 14 Rückgabe Kapitel 4 Gebühren § 15 Gebühren § 16 Erstattung von Auslagen § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Kapitel 5 Schlussvorschrift § 18 Übergangsregelung Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten) Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten) Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 Anlage 4 Passmuster Dienstpass Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass Anlage 6 Anlage 7 Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung | |
| (Text alte Fassung) Anlage 8 | (Text neue Fassung) Anlage 8 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes |
Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes | |
Anlage 8 | Anlage 8 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes |
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder- gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis- ten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be- achten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein- wandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe- hörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö- sen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | ![]() Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge- sichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je- doch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | ![]() Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | ![]() Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat- ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | ![]() Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter- grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra- fierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. | ![]() Fotoqualität Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. | ![]() Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb- profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | ![]() Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen- gestelle verdeckt werden. | ![]() Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen- gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | ![]() Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson- dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | ![]() Kinder Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin- dern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf- ende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über- schreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | ![]() Säuglinge und Kleinkinder Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz- lich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen Abweichun- gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. | ![]() | ![]() ![]() ![]() ![]() |
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