Eingangsformel - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (TierNebBRÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen

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die Bundesregierung auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),

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das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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auf Grund des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),

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auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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auf Grund des § 35 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:



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