Artikel 9 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (TierNebBRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 TierpflMstrV § 5

§ 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 2 § 35 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 3 Nr. 7 werden die Wörter „Abfall- und Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

2.
In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 TierNebBRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebBRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513; zuletzt geändert durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 12 TierpflMstrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.12.2019)
... Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461 ) geändert worden ist, außer ...


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