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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 01.09.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung


(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:

1. Grundlegende Qualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen,

3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/ zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Grundlegende Qualifikationen und

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.