(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§
2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den §§
8 und
9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu zählen:
- 1.
- Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens,
- 2.
- Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht,
- 3.
- Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards,
- 4.
- Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen,
- 5.
- Umsetzen des Steuerrechts und der betrieblichen Steuerlehre,
- 6.
- Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung,
- 7.
- Planung und Abwicklung finanzwirtschaftlicher Vorgänge,
- 8.
- unternehmensrelevante Aufgaben unter Beachtung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge wahrnehmen,
- 9.
- Durchführen von Rechtsvorgängen im Mahn- und Klageverfahren und der Zwangsvollstreckung,
- 10.
- Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen; unternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens beinhalten können.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin".